Als Abfallbesitzer gilt jede natürliche oder juristische Person, welche die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle besitzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Abfallbesitzer wissentlich und willentlich in den Besitz von Abfällen kam. Um Abfallbesitzer zu werden, genügt es bereits tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle auszuüben (vgl. §3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz).
Daher ist es wichtig, dass Sie darauf achten, dass keine weiteren Personen Abfälle in dem bereitgestellten Abfallcontainer entsorgen.
Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen diejenigen, von denen der Abfall stammen soll, bleiben selbstverständlich unberührt.